Urheberrechtsnovelle vom 01.10.2015

http://www.medienimpulse.at/articles/view/870

Einer der wichtigsten Bestimmungen für die Bildungsarbeit, nämlich, dass Schulen urheberrechtlich geschützte Werke im engen Rahmen des Unterrichts nutzen und kopieren dürfen, wurde erweitert.

Weiterhin ausgenommen zur Verwendung bleiben Schulbücher, diese dürfen – wie schon bisher – nicht kopiert werden. UrhG§ 42 (6)


Werknutzung auch auf Lernplattformen explizit erlaubt

Bisher schon konkludent angenommen, nun auch im § 42g festgelegt, dürfen Schulen, Universitäten und andere Bildungseinrichtungen im Rahmen des Unterrichts für einen begrenzten Kreis von SchülerInnen/Studierenden Materialien zur Verfügung stellen. Dieser neu hinzugefügte Absatz zielt auf die – nun erlaubte – elektronische Zurverfügungstellung.

Ausgenommen davon sind Schulbücher (außer jene, die mit elektronischer Erweiterung für die jeweilige Klasse gekauft wurden) und Filme, wenn seit deren Erstaufführung erst weniger als 2 Jahre vergangen sind.


Last modified: Friday, 13 March 2020, 5:50 AM